Satzung des Deutsch-Usbekischen Wirtschaftsrats
Am 15. Februar 2015 fand in Berlin unter gemeinsamen Vorsitz des ersten stellvertretenden Premierministers und Finanzministers der Republik Usbekistan, Herrn Dr. Rustam Azimov, und des Leiters des Geschäftsfelds Vertrieb der CLAAS Gruppe, Herrn Prof. h.c. Dipl. Ing. Jan –Hendrik Mohr die Anschubveranstaltung zur Gründung des Deutsch-Usbekischen Wirtschaftsrats statt.
Der Deutsch-Usbekische Wirtschaftsrats versteht sich als eine Interessenvertretung und ein Gesprächskreis deutscher und usbekischer Unternehmensgruppen zur Herstellung und Vertiefung wirtschaftlicher, aber besonders auch gesellschaftspolitischer Kontakte zwischen beiden Ländern.
Der deutsche Teil des Deutsch-Usbekischen Wirtschaftsrats soll ein eingetragener Verein nach dem deutschen Vereinsrecht werden.
Für den usbekischen Teil des Deutsch-Usbekischen Wirtschaftsrats hat die usbekische Regierung bereits am 12. März 2015 eine Satzungsregelung nach usbekischem Recht erlassen.
1. Name, Sitz, Rechtsform
Der deutsche Teil des Deutsch-Usbekischen Wirtschaftsrats ist ein nichteingetragender Verein und führt den Namen “Deutsch-Usbekischer Wirtschaftsrat (Duwirat).
2. Zweck
Der deutsche Teil des Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
a)
Der Verein ist eine Interessenvertretung und ein Gesprächskreis zwischen Deutschland und Usbekistan und zwischen deutschen und usbekischen Unternehmen und Unternehmensgruppen. Er möchte neue Ideen zur Entwicklung von Geschäftsmöglichkeiten entwickeln und Projekte fördern, die sowohl für die Unternehmen, als auch zum Nutzen beider Länder hilfreich sind.
Die Aktivitäten des Vereins sollen auch dazu beitragen, durch Technologie und Innovationsförderung und mit gemeinnütziger Zielsetzung Forschung, Lehre und Beratung für usbekische unternehmerisch-wissenschaftliche Einrichtungen sowie usbekische kleine, mittlere und große Unternehmen mit deutscher Hilfe aus- und aufzubauen.
Zur Erreichung dieser Ziele möchte der Verein in Ergänzung der bereits bestehenden Strukturen zwischen Deutschland und Usbekistan besonders eine unternehmens- und firmenspezifische Kommunikation zwischen Unternehmen beider Länder schaffen und damit seinen Mitgliedern eine in dieser Form einmalige Gesprächsplattform anbieten.
Darüber hinaus fördert der Rat die Herstellung und Erweiterung wirtschaftlicher und anderer gesellschaftspolitischer Kontakte zwischen Privatpersonen sowie Vertretern des öffentlichen Lebens und der Geschäftskreise der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan mit dem Ziel, die Zusammenarbeit beider Länder sowie die Verwirklichung gegenseitiger Interessen zu fördern und zu vertiefen.
b)
Um diesen Satzungszweck zu verwirklichen:
- arbeitet der Rat mit anderen nichtstaatlichen und staatlichen Einrichtungen und Behörden zusammen, die die Kontakte zwischen beiden Ländern unterstützen;
- fördert er die wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern;
- arbeitet er mit Partnergesellschaften in Usbekistan zusammen;
- sammelt und systematisiert er sachdienliche Informationen, die den Zielen der Gesellschaft entsprechen, und veröffentlicht und verbreitetet einschlägige Arbeitsergebnisse;
- organisiert er Konferenzen und Symposien sowie den Austausch von Wirtschafts - und anderen Delegationen sowie ein jährliches Deutsch-Usbekisches Business Forum jeweils in enger Abstimmung mit dem usbekischen Teil des Deutsch-Usbekischen Wirtschaftsrats;
- berät er wirtschaftspolitische Fachgremien.
3. Selbstlose Tätigkeit und Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder (persönliche und korporative) können alle natürlichen und juristischen in- und ausländischen Personen sein, die an Beziehungen zu Usbekistan interessiert sind und im Sinne dieser Satzung tätig sein wollen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an der Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Zu Ehrenmitgliedern können namhafte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens Deutschlands und Usbekistans auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
a)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds und durch Auflösung der juristischen Person.
b)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
c)
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, sofern der Verein in Zukunft beschließen wird, Beiträge zu erheben.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
7. Finanzen und Mitgliedsbeiträge
Eine Mitgliedschaft im Duwirat ist kostenfrei, erwartet aber intensive Mitarbeit und Unterstützung seiner Mitglieder.
8. Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ehrenpräsident
- der Beirat
9. Mitgliederversammlung
a)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
b)
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres sollte eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
d)
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
e)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
e)
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Die Abstimmung wird offen durchgeführt, wenn die Mitgliederversammlung keine geheime Abstimmung beschließt, ausschließlich der Wahl des/der Vorsitzenden und der anderen Vorstandsmitglieder.
f)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
10. Vorstand
a)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, sowie dem Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen, denen jedoch keine Vertretungsvollmacht zukommt
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern in geheimer Abstimmung für die Dauer von drei Jahren persönlich gewählt. Der Vorstand hat das Recht, Vorschläge zur Wahl zu machen. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Im Laufe der Amtsperiode kann der Vorstand neue Mitglieder kooptieren. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
b)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er stellt die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsführung auf und bestellt, sofern dies erforderlich werden wird, einen Geschäftsführer. Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung ermächtigt.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem seiner Stellvertreter, schriftlich einberufen. Sie sind nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens vier Vorstandsmitgliedern einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Die laufenden Geschäfte führt der Vorsitzende, bzw. der Geschäftsführer, sofern ein solcher bestellt wird, auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Weisungen des Vorstandes und der Geschäftsordnung. Er vertritt den Rat im Rahmen der Geschäftsordnung und der ihm vom Vorstand erteilten Vollmachten.
11. Entlastung des Vorstands
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfung ist jährlich durch die Kassenprüfer durchzuführen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2015.
12. Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder
Ein Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Voraussetzungen für Ehrenpräsidentschaft und Ehrenmitgliedschaft sind herausragende Leistungen um die deutsch-usbekischen wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Beziehungen.
Diese Leistungen müssen in einer Vorlage an die Mitgliederversammlung ausführlich und nachprüfbar dargestellt werden.
13. Beirat
Der Verein kann einen Beirat bestellen. Über dessen Einsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden.
Der Beirat hat die Aufgabe, die Organe des Vereins zu unterstützen und zu beraten. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des jeweiligen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. In den Beirat können auch Nichtmitglieder gewählt werden.
Der Beirat wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Unbedingt im Beirat vertreten sein sollen in Usbekistan produzierende deutschen Unternehmen sowie deutsche Institutionen von
Wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Bedeutung für die bilateralen Wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Beziehungen.
14. Auflösung
Die Tätigkeit des Vereins endet durch Auflösung. Diese muss auf einer Mitgliederversammlung von drei Viertel der Mitgliederliste befürwortet werden.
Harsewinkel, den 12. Mai 2015